LVS/PR-NEWS

Re­ha­bi­li­tations­sport in Sach­sen als me­di­zinisch not­wen­dige Be­hand­lung ein­ge­stuft und darf daher statt­finden

Der folgende Link zur aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (LINK) geht auf häufige Fragen zu den Einschränkungen im November ein – Rehabilitationssport in Sachsen darf stattfinden.

Das Sächsische Staatsministerium veröffentlichte FAQ ́ s zu den Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens für den Zeitraum bis voraussichtlich Ende November. Daraus ist zu entnehmen, dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in zertifizierten Gruppen in Sachsen nach der Verordnung vom 30. Oktober 2020 stattfinden darf. Als medizinisch notwendige Behandlungen werden Dienstleistungen angesehen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Darüber hinaus ist aufgeführt, dass Sportstätten, wie Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen, wie beispielsweise Rehabilitationssport oder physiotherapeutische Behandlungen öffnen dürfen.

Diese Entscheidung ist teilweise als positiv zu bewerten. Einige unserer Vereine und Träger haben somit die Erlaubnis, weiterhin Herzsportgruppen anbieten zu können, um somit einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitserhalt ihrer TeilnehmerInnen zu leisten. Im Gegensatz dazu, steht das Risiko im Hinblick auf den Infektionsschutz trotz der bestehenden und gut umgesetzten Hygienekonzepte. Darüber hinaus steht diese Möglichkeit nur einem begrenzten Teil der Vereine und Träger des LVS/PR zur Verfügung. Die Mehrheit ist auf öffentliche Sportstätten angewiesen, diese bleiben allerdings geschlossen. Welche Auswirkungen eine eventuelle Teilöffnung im Einzelfall auf den möglichen Anspruch der Kompensationszahlungen hat, ist ebenfalls noch nicht abzusehen.

Die Hygienevorgaben für die Durchführung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in zertifizierten Gruppen sind zum einen der Verordnung, in §5 zu entnehmen. Kernelemente sind darin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards sowie die Vorgaben der lokalen Behörden. Zudem werden ein schriftliches Hygienekonzept und die Erhebung personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen aufgeführt. Zum anderen ergeben sich die Hygienevorgaben aus der Allgemeinverfügung. Dort sind allgemeine Empfehlungen zum Verhalten (Absatz I) wie Lüften oder Abstandsmarkierungen sowie Vorgaben zur Durchführung der Ausnahme von Individualsport zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand sowie für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen (Absatz II.10), zu entnehmen. Kernpunkte sind hier der Mindestabstand von 1,5m, Möglichkeiten zur Handhygiene, Reinigung von Trainingsgeräten nach Nutzung, Mund-Nasen-Bedeckung, körperlicher Kontakt sowie Lüftungskonzepte.

Bei Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des LVS/PR gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß LVS/PR